Allgemeine Geschäftsbedingungen von SETUP Event Solutions, Inh. Sven Roder Dipl. Ing. (FH)

§1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma SETUP Event Solutions, Inh. Sven Roder, Rüdesheimer Straße 12, 65366 Geisenheim am Rhein (nachfolgend SETUP genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängend die Sach- und Dienstleistungen sowie Kaufverträge von SETUP zum Gegenstand haben.
  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
  3.  

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von SETUP sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
  2. SETUP ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§3 Mietzeit

  • Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von SETUP (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von SETUP (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, SETUP oder ein Dritter den Transport durchführt.

§4 Mietpreis

  • Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

§5 Zusätzliche Leistungen

  • Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Planung, Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist SETUP berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

§6 Stornierung durch den Auftraggeber

  • Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 5 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiter Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 50 % der vereinbarten Vergütung, wenn spätestens 60 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 75% der vereinbarten Vergütung, wenn danach spätestens bis 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 90% der vereinbarten Vergütung, wenn danach spätestens bis 14 Tage vor Mietbeginn storniert wird, wenn kürzer als 14 Tage vor Leistungserbringung storniert wird, 100% der vereinbarten Vergütung. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteilen, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind. Die Schadenersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass SETUP kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

§7 Zahlung

  1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). SETUP ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
  2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
  3. Aufrechnungsrecht und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  4. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er, neben den Vergütungen und allen weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen in Höhe von 17,75 % effektiv pro Jahr. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

  1. SETUP verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von SETUP in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) erfolgen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen SETUP unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenständen als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von SETUP nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
  3. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist SETUP nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist SETUP zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
  4. Werden Geräte, hinsichtlich derer SETUP die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von SETUP angemietet, haftet SETUP für Funktionsstörungen nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
  5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Auftraggebers entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Auftraggeber an SETUP unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorgesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SETUP erfolgt, hat der Auftraggeber SETUP vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt SETUP keine Gewähr.

§9 Schadensersatz

  • Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Handlungsausschluss gilt auch für jegliche Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von SETUP beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von SETUP ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von SETUP.

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von SETUP

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von SETUP zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von SETUP ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er SETUP von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit SETUP Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§11 Pflichten des Auftraggebers während der Mietzeit

  1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. SETUP ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
  3. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –Schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Verbrauchsmaterialien oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.
  4. Der Auftraggeber haftet während der Mietzeit für Verlust oder Beschädigung der Mietsache bis zur Höhe des Neuwertes.
     

§12 Versicherung

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist SETUP auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt SETUP die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§13 Rechte Dritter

  • Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, SETUP unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§14 Kündigung des Vertrages

  1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von SETUP zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
  2. SETUP ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
  3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in §11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt SETUP zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
  4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Auftraggebers vereinbart haben, kann SETUP den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Zahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Auftraggeber bei Vereinbarungen regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt mit der Zahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§15 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Rückgabe findet im Lager von SETUP statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr) erfolgen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. SETUP behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Auftraggeber SETUP unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Auftraggeber die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. SETUP bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§16 Langfristig vermietete Gegenstände

  1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. SETUP erteilt auf Anfrage des Auftraggebers Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
 
  1. Gibt der Auftraggeber die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist SETUP ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
  2. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der Auftraggeber die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

  1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von SETUP. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
  2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei Endverbrauchern besteht eine Gewährleistung von 12 Monaten, es sei denn die Ware wird vom Zustand her als Bastlerware oder als defekt verkauft.

§18 Schlussbestimmungen

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SETUP und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
  2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten, ist 65366 Geisenheim am Rhein (Gerichtsstand ist 65385 Rüdesheim am Rhein).
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
  4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Sollten bei der Durchführung der Veranstaltung GEMA Gebühren (oder vergleichbare) fällig werden, so zahlt diese der Auftraggeber. Dieser verpflichtet sich ebenfalls, die diesbezüglichen Anmeldungen vorzunehmen, es sei denn, es werden schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen. Sollten bei der Durchführung von Veranstaltungen Künstlersozialabgaben (KSK) fällig werden, so zahlt diese der Auftraggeber. Die Meldung und Abführung der Abgabe erfolgt durch den Auftraggeber.
  6. Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
  7. SETUP behält sich Änderungen der Modelle (technische Geräte und/oder Hersteller), Preise und Liefermöglichkeiten vor.

Mit Erscheinen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren alle vorherigen ihre Gültigkeit (Stand April 2025).